Den richtigen Rahmen setzen – Mehr Holzbau in Rheinland-Pfalz möglich machen

Das Klimabündnis Bauen hat das Ziel, die Anwendungsmöglichkeiten und rechtlichen Rahmenbedingungen des Holzbaus in Rheinland-Pfalz, unter Beibehaltung des geltenden Sicherheitsniveaus, zu erweitern und zu verbessern. Dazu werden baurechtliche Vorschriften in Rheinland-Pfalz auf bestehende Einschränkungen beim Einsatz nachwachsender und kreislaufeffizienter Baustoffe überprüft und angepasst.

Änderung der Landesbauordnung (LBauO)

Mit der Änderung der Landesbauordnung durch das Gesetz vom 3. Februar 2021 wurden die Anwendungsmöglichkeiten des Holzbaus in Anpassung an die zuvor geänderte Musterbauordnung nochmals erheblich ausgeweitet.

Bei Gebäuden bis zur Hochhausgrenze ist nun die Verwendung von Holz für die tragenden Bauteile möglich. Außerdem kann durch die neuen Regelungen Holz auch an der Fassade nach außen sichtbar gemacht werden. Dies eröffnet gestalterische Potenziale und fördert allgemein landesweit die Verwendung des nachwachsenden und klimaschonenden Baustoffes Holz. Insbesondere für das serielle Bauen sowie für Umbau-und Aufstockungsmaßnahmen wird dies Vorteile bringen.

Mit den beschlossenen Änderungen sollen auch die bereits in der Musterbauordnung enthaltenen Regelungen zur Digitalisierung bauaufsichtlicher Verfahren in die Landesbauordnung und die LVO über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung übernommen und damit der Weg zur Digitalisierung der Bauverwaltung geebnet werden. Die Rahmenbedingungen für die digitale Beantragung und Durchführung von bauaufsichtlichen Verfahren werden so gestaltet, dass zukünftig eine vollständige elektronische Kommunikation erfolgen und auf die Schriftform verzichtet werden kann.

Eine Übersicht der aktuellen Verordnungstexte sowie eine nichtamtliche Synopse der Änderungen stellt das Finanzministerium auf seiner Internetseite zur Verfügung.

Holzbaurichtlinie (HolzBauRL)

Die konkreten bautechnischen Anforderungen, die dabei zur Gewährleistung des Brandschutzes erfüllt werden müssen, werden in der Holzbaurichtlinie (HolzBauRL) geregelt, die auf einem Muster der Bauministerkonferenz (MHolzBauRL) basieren wird. Nach Abschluss des Notifizierungsverfahrens soll die HolzBauRL als technische Baubestimmung eingeführt werden. Weitere behördliche Entscheidungen sind bei Beachtung der Holzbaurichtlinie nicht mehr erforderlich.

Muster-Holzbaurichtlinie (MHolzBauRL)

Die „Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise – MHolzBauRL (Fassung Oktober 2020)“ wurde am 23.06.2021 veröffentlicht.

In der neuen MHolzBauRL werden Anforderungen

  • an feuerwiderstandsfähige Bauteile in Holzrahmen- und Holztafelbauweise für Standardgebäude der Gebäudeklasse 4 sowie
  • an feuerwiderstandsfähige Bauteile in Massivholzbauweise für Standardgebäude der Gebäudeklassen 4 und 5
  • beschrieben. Neben den neu hinzu gekommenen Anforderungen an Massivbauteile wurden auch Anforderungen an Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 ergänzt. Bei der Errichtung dieser feuerwiderstandsfähigen Bauteile handelt es sich um Bauarten, für die eine Übereinstimmungserklärung durch den Anwender der Bauart (Unternehmer) nach § 16 a Abs. 5 MBO (nach Landesrecht) gefordert wird.

Hier kann die aktuelle Fassung der MHolzBauRL abgerufen werden.

Eine weitere Fortschreibung der MHolzBauRL wird vorbereitet. Es ist beabsichtigt, auch diese Änderungen anschließend in Landesrecht umzusetzen.

DIN 4102-4 – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Darüber hinaus befindet sich die DIN 4102-4 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen: Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile) in der Fortschreibung, in der weitere geregelte Bauarten zum Bauen mit Holz beschrieben werden sollen. Von HolzBauRL und DIN 4102-4 abweichenden Bauarten können weiterhin auf dem Wege von allgemeinen oder vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen angewendet werden.